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Die Feuerbestattung

Feuerbestattung
© Kzenon / Shutterstock.com

Der Brauch der Feuerbestattung ist sehr alt und bei vielen Kulturen weit verbreitet. Auch die Römer bevorzugten zur Zeit Jesu die Feuerbestattung. Von Anfang an bevorzugte die Kirche die Erdbestattung, nicht zuletzt weil Jesus in einem Grab beigesetzt wurde.
Zudem förderte die Aufklärung im 18. Jahrhundert in Europa wieder die Feuerbestattung - auch um damit den Glauben an ein Weiterleben nach dem Tod demonstrativ zu leugnen. Daher verbot die Kirche im 19. Jahrhundert die Feuerbestattung. 1964 hob das Kirchenrecht dieses Verbot der Feuerbestattung  wieder auf; allerdings darf dabei nicht der Glaube an die Auferstehung in Frage gestellt werden.

Gründe für eine Feuerbestattung können sein die persönliche Einstellung, Hygiene, Platzmangel, finanzielle Überlegungen oder die Tatsachen, dass Menschen nach ihrem Tod die Angehörigen mit ihrer Grabpflege nicht belasten möchten oder Alleinstehende nicht immer jemanden haben, die bzw. der sich um das Grab kümmert.

Die Trauerfeier findet nach Wunsch der Familie statt, in der Regel in der Kirche, aber sie kann auch direkt vor der Einäscherung im Verabschiedungsraum des Krematoriums erfolgen. Nach dem Verbrennen des Körpers bei mindestens 850 Grad bleibt die Asche übrig. Diese wird klein gemahlen und in eine provisorische Urne gefüllt. Die Urne mit der Asche wird anschließend zum Bestimmungsort zurückgebracht, meist zum Ortsfriedhof. Die Angehörigen können die letzte Reise begleiten und auch eine letzte Verabschiedung im engsten Kreis veranstalten.

(Quelle: Nahe sein in Krankheit und Tod, Impulsmappe der Katholischen Frauenbewegung der Diözese Bozen-Brixen, 3. überarbeitete Auflage)

Das Verstreuen der Asche

Das Landesgesetz für Feuerbestattung aus dem Jahr 2012 gibt auch Richtlinien für das Verstreuen der Asche eines Verstorbenen vor. Das Verstreuen darf demnach nicht an frei gewählten Stellen erfolgen, sondern nur in eigens von der Gemeinde ausgewiesenen Bereichen. Von der Kirche kommt ein klares Nein zu einem solchen Akt, ein kirchliches "Begräbnis" muss in diesem Fall verweigert werden.