Das Verstreuen der Asche
Grundsätzlich können nicht Angehörige darüber entscheiden, ob die Asche eines Verstorbenen verstreut wird oder nicht. Dazu muss eine eindeutige Willensäußerung des Verstorbenen selbst vorliegen, zum Beispiel in seinem Testament.
Möglich ist das Verstreuen nur in eigens ausgewiesenen Arealen; viele Gemeinden stellen dazu eine Fläche auf dem Friedhof bereit; für diesen Zweck können aber auch private Grundstücke, etwa an einem Fluss oder im Wald, bereitgestellt werden. Die Gemeinde Bozen bietet zum Beispiel ein Areal auf Schloss Sigmundskron an, dort wurde im Herbst 2017 - erstmals in Südtirol - die Asche eines Verstorbenen verstreut. Die Bestimmungen des Landes sehen vor, dass dieser Akt von einer anwesenden Amtsperson dokumentiert werden muss.
Die Kirche sagt aber ein klares Nein zum Verstreuen der Asche. In einer von Papst Franziskus approbierten Anweisung vom August 2016 ist festgehalten, dass es nicht gestattet ist, die Asche eines Verstorbenen in der Natur auszustreuen oder sie zum Beispiel in einem Schmuckstück aufzubewahren. Wer sich für das Verstreuen entschieden habe, dem müsse das kirchliche Begräbnis verweigert werden.
Wie Generalvikar Eugen Runggaldier in einem Gespräch mit dem Tagblatt "Dolomiten" betont, sieht die Kirche in diesem Akt eine Ablehnung oder Geringschätzung des menschlichen Körpers; dieser spiele aber im Glauben an die Auferstehung eine wichtige Rolle. Zudem sieht der Generalvikar im Verstreuen eine "egoistische" Einstellung: Auch Angehörige, Freunde und Bekannte hätten das Recht, um jemanden zu trauern und sich an einem Ort an einen Verstorbenen zu erinnern. "Bei der privaten Aufbewahrung der Urne oder dem Verstreuen der Asche wird ihnen diese Möglichkeit genommen", sagt Runggaldier.