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Ein Testament verfassen

© Rainer Sturm / Pixelio.de

Es gibt viele gute Gründe, ein Testament zu verfassen. Wenn Sie beispielsweise Menschen, die nicht zu Ihren gesetzlichen Erben (Kinder, Ehegatten, Eltern oder sonstige Verwandten bis zum 6. Verwandtschaftsgrad) gehören, in ihre Erbschaft einbeziehen möchten, sollten Sie Ihren letzten Willen schriftlich festhalten. Ein weiteres Beispiel: Wenn Sie möchten, dass Ihr Ehepartner etwas mehr (zum Beispiel die Ersparnisse auf dem Bankkonto) als ihre gemeinsamen Kinder erben soll, können Sie das schriftlich festhalten. Auch wenn Sie möchten, dass Ihr Erbe nicht einfach prozentual aufgeteilt wird, sondern jeder Erbe ganz bestimmte Liegenschaften oder Dinge (in letzterem Fall spricht man von Vermächtnisse) bekommt, sollten Sie dies in testamentarischer Form festhalten.

Wann muss ich ein Testament verfassen?

Rechtlich gesehen ist das Testament eine "letztwillige Verfügung". Sie verfügen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben weitergegeben wird. Wenn Sie kein Testament verfassen, wird die Erbfolge automatisch vom italienischen Zivilgesetzbuch geregelt. Wenn Sie nicht wollen, dass ausschließlich diese gesetzliche Erbfolgeregelung greift, müssen Sie Ihr persönliches Testament verfassen.

Was kann ich in meinem Testament festhalten?

Wenn Sie Ihr persönliches Testament verfassen, können Sie so viele Erben oder Vermächtnisnehmer (z.B.: meine goldene Uhr bekommt mein Freund Karl) einsetzen, wie Sie möchten. Über Ihr Vermögen, können Sie völlig frei verfügen, wobei jedoch zu beachten ist, dass das Gesetz für bestimmten Personen  (Kinder, Ehegatten und ev. Eltern) einen sogenannten Pflichtteile vorschreiben; im Klartext: sollten die Pflichtteilberechtigten ihren Anteil nicht erhalten haben, so können sie diesen nach dem Tode des Erblassers gerichtlich einfordern. Sie können auch so testamentarisch verfügen, dass berechtigte Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind (bis auf den ihren zustehenden Pflichtteil).
Befürchten Sie als Firmeninhaber nach Ihrem Tod Streit um Ihren Nachlass, können Sie auch eine Teilungsanordnung einsetzen, die festlegt, wer aus der Erbengemeinschaft Ihre Firma bekommen soll. So können Sie verhindern, dass Ihr Firmenvermögen zerschlagen wird, sie können Verwaltungsmassnahmen setzen oder Termine, innerhalb welcher ein Anteil nicht abgetreten werden darf; weiters können sie auch Vorkaufsrechte vorsehen. Sie können auch einen Testamentsvollstrecker ernennen.

Wenn Sie ein eigenhändiges Testament verfassen, sollten Sie sicher sein, dass dieser nach Ihrem Ableben aufgefunden und nicht zerstört wird, sondern durchgeführt wird; um dies zu vermeiden ist es empfehlenswert, diesen bei einem Notar Ihrer Wahl zu hinterlegen. So wird Ihr Testament garantiert durchgesetzt. Als Beweis für die Abgabe erhalten Sie einen Hinterlegungsschein, den Sie unbedingt sorgfältig aufbewahren sollten. Wenn Sie es doch zu Hause aufbewahren, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens den Aufbewahrungsort mitteilen.

Formalitäten beim Verfassen eines Testamentes

Ein Testament können Sie handschriftlich erstellen (handgeschriebenes Testament) oder durch einen Notar in Gegenwart zweier Zeugen aufsetzen lassen (öffentliches Testament); diese Variante kostet zwar, ist jedoch sicherer in Sachen Beratung und Aufbewahrung; auch garantiert das öffentliche Testament, dass der Erblasser am Tage des Aufsetzens des Testamentes im vollen Besitz seiner Zurechnungsfähigkeit war und dass der Inhalt des Testamentes seinem persönlichen Willen entspricht.
Das handschriftlich erstellte Testament muss von der Person, die das Testament verfasst, komplett handschriftlich geschrieben, datiert und unterschrieben werden - mit Vor- und Zunamen, um eine Verwechslung auszuschließen. Sicherer und schwerer anfechtbarer als das handschriftliche Testament ist das notarielle Testament. Grundsätzlich müssen Sie zurechnungsfähig sein und Ihren Willen frei (nicht unter fremden Zwang) äußern können, wenn Sie Ihr Testament aufsetzen.

Das notariell hinterlegte Testament

Entweder erklären Sie Ihren letzten Willen gegenüber einem Notar, der ihn daraufhin schriftlich in öffentlicher Urkunde in Anwesenheit von Zeugen aufnimmt, oder Sie schreiben Ihren letzten Willen selbst nieder und übergeben dieses Schreiben dann einem Notar. In beiden Fällen werden Gebühren erhoben, die sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens richten. Allerdings bekommen Sie hierfür auch eine umfangreiche notarielle Beratung. Tritt der Erbfall ein, muss in beiden Fällen ein Notar die sogenannte Veröffentlichung der Testamente vornehmen: das Testament wird in einer neuen Urkunde des Amtsnotars wiedergegeben, die Urkunde wird der Agentur der Einnahmen zur Registrierung vorgelegt und unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht überstellt. Weitere Schritte können das sein: die Abgabe der Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen und den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines (falls Liegenschaften vererbt wurden); für Erbschaften auf Europäischer Ebene durchzuführen sind, kann der Notar einen Europäischen Erbschein ausstellen.

Das Testament widerrufen

Ein Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Erblasser widerrufen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein öffentliches oder handschriftliches Testament handelt. Sie können ein Testament widerrufen, indem Sie ein neues aufsetzen, der den ursprünglichen ersetzt oder sie können einfach den ursprünglichen letzten Willen ausdrücklich widerrufen, sodass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.

Das ursprüngliche Testament kann aber auch abgeändert und unter Angabe von Ort und Datum neu unterzeichnet werden. Geht ein Testament ohne den Willen oder das Zutun des Erblassers verloren, sind die darin enthaltenen Verfügungen dennoch rechtswirksam, doch dies muss gerichtlich aufgezeigt und bewiesen werden.
Da das Testament Ihren letzten Willen kundtut, sollten Sie diesen so konkret und eindeutig wie möglich verfassen, damit er keinerlei Auslegungsspielraum erlaubt.